Bundeskriminalamt (BKA)

Straftatenserie (Diebstähle, Einbruchdiebstähle, Raubdelikte) zur Erlangung von Nashorn-Horn

  • Datum:11. Mai 2012

Parallel zu einem starken Anstieg der weltweiten illegalen Nachfrage nach Nashorn-Horn zur Verwendung in der traditionellen asiatischen Medizin (TAM) registriert das Bundeskriminalamt seit einiger Zeit in Deutschland eine deutliche Zunahme von Eigentumsdelikten zur Erlangung von Nashorn-Hörnern, beispielsweise in Form von Jagdtrophäen, Museumsexponaten oder aus Nashorn gefertigten Gegenständen bzw. Antiquitäten. Ziel der Straftaten ist dabei in aller Regel nicht die Erlangung bzw. Erhaltung der Gegenstände, sondern vielmehr die Verwendung der zu Pulver gemahlenen Hörner in der TAM. Alle Nashornarten zählen zu den besonders und streng geschützten Arten. Dieser Schutz umfasst lebende und tote Tiere sowie alle Teile und Erzeugnisse von diesen.

Die Straftatenserie umfasst Einbruchs- und Diebstahlsdelikte - nicht nur in Museen, sondern auch bei Privatpersonen wie z.B. Jägern oder Trophäensammlern. Regelmäßig kommt es im Vorfeld der eigentlichen Erlangungstat zu Ausspähungen und auch direkten Kontaktaufnahmen mit den späteren Geschädigten zur Prüfung der Tatmöglichkeiten.

Alternativ wurde festgestellt, dass die Täter unter Verwendung einer Legende Interesse an einem Kauf von Nashorn-Hörnern äußern und den Besitzern teilweise erhebliche Summen bieten, die jedoch wiederum deutlich unter den in Asien zu erzielenden Schwarzmarktpreisen liegen.

Aus der Auswertung der bislang festgestellten Taten lassen sich insbesondere folgende Warnindikatoren ableiten:

  • Die Täter treten regelmäßig nicht allein auf.
  • Die Täter zeigen großes Interesse an Nashorn-Hörnern bzw. entsprechenden Präparaten und drängen teilweise massiv darauf, die Gegen­stände besichtigen zu dürfen.
  • Bei Kontaktaufnahmen und/oder Ausspähungen wird gelegentlich eine Legende verwendet, beispielsweise, dass Trophäen für ein abgebranntes und wieder aufgebautes Schloss in Großbritannien gesucht würden.
  • Täter stammen oftmals aus dem englischsprachigen Raum und nutzen teilweise hochwertige Fahrzeuge mit irischen oder britischen Kennzeichen.

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat vor allem vor dem Hintergrund der dramatisch angestiegenen weltweiten Bedrohung aller Nashornpopulationen durch Wilderei bereits im Oktober 2010 seine Genehmigungspraxis für die Wiederausfuhr von Nashorn-Horn geändert, so dass ein legaler Export von Nashorn-Horn nur noch unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Die diesbezügliche Veröffentlichung des BfN vom 31.10.2010 ist über die Website des BfN unter dem Suchbegriff "Nashorn" abrufbar. Alle Arten der Familie Nashörner (Rhinocerotidae spp.) zählen zu den besonders und streng geschützten Arten (im Sinne des §7 Abs 2 Nr. 13 a und 14 a Bundesnaturschutzgesetz). Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der EU-Verordnung (VO EG 338/97) unterliegen diese Arten einem Vermarktungsverbot. Dieses Verbot umfasst neben dem Verkauf und allen Vorbereitungshandlungen auch den Kauf, das Anbieten zum Kauf sowie den Erwerb, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken. Ausnahmen von diesem Vermarktungsverbot können ausschließlich und nur formgebunden durch die zuständigen Behörden erteilt werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt das BKA den Besitzern von Nashorn-Hörnern oder -Trophäen bzw. daraus gefertigten Gegenständen, geeignete Sicherungsvorkehrungen zu treffen (z.B. Anbringen von Fenstergittern, Installation von Alarmanlagen oder temporärer Verzicht auf die Ausstellung) und vor allem bei unaufgeforderten Kontaktaufnahmen besondere Vorsicht walten zu lassen.

Zur Internetseite des BfN:

http://www.bfn.de