Bundeskriminalamt (BKA)

Wirtschaftskriminalität

Wirtschaftskriminalität

Für den Deliktsbereich der Wirtschafts­kriminalität gibt es keine Legaldefinition. Eine Orientierung, was Wirtschaftskriminalität ist, kann der Straftatenkatalog des § 74c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) liefern, der die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern festlegt. Demzufolge handelt es sich u. a. bei folgenden Deliktsgruppen um Phänomene der Wirtschaftskriminalität:

  • Anlagedelikte
  • Finanzierungsdelikte
  • Insolvenzdelikte
  • Arbeitsdelikte
  • Wettbewerbsdelikte
  • Gesundheitsdelikte
  • Qualifizierte Betrugsdelikte

Besonderheiten der Wirtschaftskriminalität

Delikte der Wirtschaftskriminalität verursachen regelmäßig einen Großteil des Gesamtschadensvolumens aller in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Straftaten, was ihre erheblichen Auswirkungen unterstreicht.

Die Daten in der PKS können das tatsächliche Ausmaß der Wirtschaftskriminalität nur eingeschränkt wiedergeben. Dies liegt zum einen daran, dass in den polizeilichen Statistiken solche Wirtschaftsstraftaten nicht erfasst sind, die von Staatsanwaltschaften oder von Finanzbehörden unmittelbar und ohne Beteiligung der Polizei bearbeitet wurden (z. B. Arbeitsdelikte und Subventionsbetrug). Zum anderen ist im Hinblick auf die Interessenlage der Opfer (z. B. bei Anlage von Schwarzgeldern oder Befürchten eines Imageverlusts) von einem in Teilbereichen gering ausgeprägten Anzeigeverhalten und damit verbunden von einem großen Dunkelfeld auszugehen.

Zuständigkeiten

Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle und der internationalen Zusammenarbeit grundsätzlich auch für den Deliktsbereich der Wirtschaftskriminalität zuständig. Die polizeiliche Aufgabenerledigung im Rahmen von Ermittlungsverfahren findet in der Regel bei den Polizeibehörden der Bundesländer statt. Eine originäre Ermittlungszuständigkeit für das Bundeskriminalamt besteht nicht. Allerdings kann das Bundeskriminalamt im Deliktsbereich der Wirtschaftskriminalität gemäß § 4 Abs. 2 BKAG um die polizeilichen Ermittlungen ersucht werden.

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