Bundeskriminalamt (BKA)

Rauschgiftkriminalität

Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität

Rauschgift

Die Bekämpfung der international organisierten Rauschgiftkriminalität ist eine wichtige Aufgabe des Bundeskriminalamtes. Aufgrund der immensen illegalen Gewinne, die im Rahmen des international organisierten Rauschgifthandels erzielt werden können, betätigen sich viele Gruppierungen der Organisierten Kriminalität in diesem Deliktsfeld. Dabei werden nicht nur Straftaten gegen das Betäubungsmittel- und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz begangen, sondern die Tätergruppierungen verüben zur Erreichung ihrer Ziele Vorbereitungsstraftaten und insbesondere Gewaltverbrechen (bis hin zu Ermordungen) und veranlassen, dass die illegalen Gewinne gewaschen, d. h. dem legalen Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Insgesamt ist festzustellen, dass diese Straftaten eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit und Ordnung in Deutschland, der Europäischen Union und weltweit bedeuten. Das BKA trägt im Rahmen seiner Aufgaben, d. h. als Zentralstelle, als Koordinierungs- und Unterstützungsstelle sowie als Ermittlungsdienststelle dazu bei, dass kriminelle Rauschgiftgruppierungen bekämpft werden und die Mitglieder dieser OK-Gruppierungen der strafrechtlichen Verantwortung zugeführt werden.

Die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität in Deutschland durch das BKA richtet sich gegen den international organisierten Rauschgifthandel mit den klassischen Drogenarten Heroin, Kokain und Cannabis sowie gegen den Handel mit den synthetischen Drogen Amphetamin, Methamphetamin (Crystal) und Ecstasy sowie den Handel mit den Neuen psychoaktiven Stoffen (NPS). Aufgrund des starken Anstiegs der Herstellung von Drogen weltweit steigt letztlich auch die Verfügbarkeit der einzelnen Drogenarten in Deutschland.

Der Konsum von Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung (psychotrope oder psychoaktive Substanzen) unterliegt zum Teil strengen gesetzlichen Beschränkungen. Der Gesetzgeber hat den Umgang mit Stoffen, die als Betäubungsmittel eingestuft sind, im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dem BtMG unterliegen Opioide wie Morphin und Heroin, Kokain, Cannabis (Marihuana, Haschisch), Stimulanzien (wie Amphetamine, Crystal) und Halluzinogene (etwa LSD) sowie diverse NPS.

Um der weiteren Ausbreitung der NPS entgegenzuwirken, wurde im Jahr 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erlassen. Anstelle der bisherigen Unterstellung von Einzelsubstanzen unter das BtMG verfolgt das NpSG den Ansatz, den missbräuchlichen Umgang mit NPS aus bestimmten Stoffgruppen zu verbieten. Besonders gefährliche NPS werden weiterhin im BtMG gelistet.

Das NpSG umfasst aktuell sieben Stoffgruppen.

Das bedeutet, dass der missbräuchliche Umgang mit allen Stoffen, die in diesen Stoffgruppen enthalten sind, verboten und strafbewehrt ist.

Ergänzend dazu wird im Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) der Umgang mit Chemikalien geregelt, die für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln oder NPS missbräuchlich verwendet werden können.

Für die illegale Herstellung von Synthetischen Drogen werden zunehmend sogenannte „Designer-Grundstoffe“ eingesetzt. Dabei handelt es sich um Chemikalien, die keinen legalen Verwendungszweck haben und nur für die illegale Rauschgiftherstellung produziert und angeboten werden.

Nutzung kryptierter Kommunikation durch kriminelle Gruppierungen:

Die aus der Auswertung dekryptierter Daten (z. B. Enchrochat) gewonnenen Erkenntnisse führten bundesweit zur Einleitung von zahlreichen und umfangreichen Ermittlungsverfahren, Identifizierung einer Vielzahl von Tatverdächtigen und Sicherstellung von erheblichen Mengen an Rauschgift und Grundstoffen für die Rauschgiftherstellung sowie einer hohen Anzahl an Schusswaffen. Damit wurde und wird das Dunkelfeld in Teilen erhellt und weitere Bekämpfungsansätze gegen kriminelle Gruppierungen gewonnen. Durch diese Ermittlungen/Auswertungen wurden die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Dienststellen der Zollverwaltung und der Justiz zwar erheblich belastet, aber das Agieren der OK-Straftäter konnte empfindlich und in bisher beispiellosen Umfang gestört werden.

Trotz der erzielten beachtlichen Erfolge ist weiterhin ein ganz erheblicher Zufuhrdruck an Betäubungsmitteln festzustellen. Dies lässt sich z. B. an den Kokainsicherstellungen im Tonnenbereich ablesen. Dieser Herausforderung kann nur mit einem verstärkten Ressourceneinsatz und erweiterten Bekämpfungsmöglichkeiten begegnet werden.

Weitere Herausforderungen bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität:

Bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität sind die „Neuen psychoaktiven Stoffe (NPS) nach wie vor eine große Herausforderung. Dabei handelt es sich bei NPS um einen Oberbegriff, unter dem eine Reihe verschiedener Stoffe zusammengefasst werden. So umfassen NPS synthetische und natürlich vorkommende Stoffe sowie deren Derivate, die speziell dafür entwickelt werden, die Wirkungen herkömmlicher Betäubungsmittel nachzuahmen. Sie werden, basierend auf ihrer chemischen Struktur und ihrer psychoaktiven Wirkung, sehr unterschiedlichen Stoffgruppen zugeordnet. Ihre Effekte können beispielsweise cannabisähnlich, opioidähnlich oder stimulierend sein. Mittlerweile decken NPS die gesamte Bandbreite an klassischen Drogenarten ab und werden häufig als konsumfertige Produkte wie z. B. Kräutermischungen, E-Liquids oder Badesalzen verkauft. Diese Produkte werden oft als sogenannte „Legal Highs“ deklariert. Dies ist jedoch irreführend, da sich meistens verbotene Inhaltsstoffe in den Produkten befinden, deren Konsum gefährlich und stark gesundheitsschädigend ist.

Eine weitere Herausforderung bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität stellt der illegale Rauschgifthandel im Internet mit seinem hohen Anonymisierungsgrad dar. Der Vertriebsweg „Internet“ als Phänomen im Bereich „Cybercrime im weiteren Sinne“ verlangt den Strafverfolgungsbehörden in Deutschland Ermittlungsarbeit mit einem äußerst hohen Spezialisierungsgrad ab.

Aufgaben des BKA bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität

Das BKA hat bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gem. § 2, 3 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) als

  • nationale Zentralstelle
  • internationale Kontakt-, Kooperations- und Koordinierungsstelle, kriminalpolizeiliche Auswertedienststelle zur Unterstützung der Polizeien von Bund- und Ländern
  • Ermittlungsdienststelle (originäre Zuständigkeit gem. § 4 BKAG).