Bundeskriminalamt (BKA)

Politisch motivierte Kriminalität (PMK) -religiöse Ideologie-

Die Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie- wird als Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) innerhalb der Abteilung  „Islamistisch motivierter Terrorismus/Extremismus“ (TE) bearbeitet. PMK wird im bundesweit gültigen „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ näher bestimmt. Demnach werden der PMK auch terroristische Straftaten zugeordnet.

Der PMK -religiöse Ideologie- werden Straftaten zugeordnet, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine religiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung war und die Religion zur Begründung der Tat instrumentalisiert wurde.

Islamistisch begründete Gewalt ist in den vergangenen Jahrzehnten weltweit angestiegen. Spätestens seit den verübten Anschlägen durch die terroristische Organisation AL-QAIDA (AQ) vom 11. September 2001 in den USA, beeinflusst das Phänomen des religiös motivierten Terrorismus/Extremismus zudem unmittelbar die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland.

AL-QAIDA erlangte in den Folgejahren durch die Gründung von Regionalorganisationen, wie beispielsweise im Irak, Nordafrika oder auf der Arabischen Halbinsel weltweiten ideologischen Einfluss. Eine Folge der sog. AQ-Filialen war die Etablierung des sog. „ISLAMISCHEN STAATES im Irak“ (sog. IStI), der nach dem Abzug der US-Truppen Ende 2011 einen erneuten Aufstieg erlebte. Mit der Proklamation eines sog. „Islamischen Staats“ bzw. eines „Kalifats“ im Jahr 2014 erlebte der „Jihad-Islamismus“ einen Höhepunkt. Zu den mittlerweile bekanntesten islamistischen Gruppierungen gehören unter anderem der sog. IS, AL-QAIDA, AL-SHABAB, HAIʾAT TAHRIR ASCH-SCHAM (HTS), HAMAS und HIZB ALLAH.

Nach wie vor stehen westliche Staaten im unmittelbaren Zielspektrum verschiedener Terrororganisationen, die bisweilen eine überregionale oder sogar weltweite Agenda verfolgen. Seit den Anschlägen des 11. September 2001 ist die Gewaltbereitschaft weiter angestiegen. Die anhaltend hohe abstrakte Gefahr jihadistisch motivierter Gewalttaten in Europa und die Vielzahl verzeichneter Anschläge unterstreichen, dass die Terrorismusbekämpfung für europäische und deutsche Sicherheitsbehörden weiterhin einen der wesentlichen Aufgabenschwerpunkte darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch die Propaganda von erheblicher Bedeutung, welche über das Internet und soziale Medien gezielt von islamistischen Organisationen verbreitet wird und große Resonanz findet. Besondere Relevanz entfaltet darüber hinaus das sich seit Jahren auf hohem Niveau bewegende islamistisch motivierte Personenpotenzial. Aus dieser Personengruppe können sich Einzelpersonen oder autonom agierende Gruppen herausbilden, die sich aufgrund vermeintlich religiöser oder ideologischer Gründe zu gewalttätigen bzw. terroristischen Aktionen verpflichtet sehen, insbesondere wenn sie durch Anhänger einer terroristischen Gruppierung aus dem Ausland Hilfestellungen erhalten oder direkt instruiert werden. Neben Personen, die aus dem syrisch-irakischen Krisengebiet zurückkehren, stellen zudem islamistisch motivierte (Einzel-) Personen oder Attentäter, teilweise mit festgestellten psychischen Auffälligkeiten oder Erkrankungen, eine besondere Herausforderung für Sicherheitsbehörden dar (sog. „lone-actor“).

Ziel der Sicherheitsbehörden bleibt es, dieser komplexen und dynamischen Lage im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -religiöse Ideologie- weiterhin auf Bundes- und Landesebene sowie in fortlaufender Kooperation mit internationalen Sicherheitsbehörden adäquat zu begegnen.

Definition der PMK

Definition der Politisch motivierten Kriminalität

Extremistische Kriminalität

Der Begriff der extremistischen Kriminalität orientiert sich am Extremismusbegriff der Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder und dazu vorhandener Rechtsprechung. Der extremistischen Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, also darauf, einen der folgenden Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen:

  • das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz,
  • das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  • die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,
  • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Ebenfalls hinzugerechnet werden Straftaten, die durch Anwendung von Gewalt oder entsprechende Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich gegen die Völkerverständigung richten.

Politisch motivierte Gewaltkriminalität

Die Politisch motivierte Gewaltkriminalität ist die Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität, die eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt. Sie umfasst folgende Deliktsbereiche:

  • Tötungsdelikte
  • Körperverletzungen
  • Brand- und Sprengstoffdelikte
  • Landfriedensbruch
  • Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr
  • Freiheitsberaubung
  • Raub
  • Erpressung
  • Widerstandsdelikte
  • Sexualdelikte

Terrorismus

Der Begriff des Terrorismus ist über die terroristische Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) gesetzlich definiert. Jedes Delikt, das in Verfolgung der Ziele einer terroristischen Vereinigung oder zu deren Aufrechterhaltung begangen wird, ist eine (eigene) terroristische Straftat.

Als Terrorismus werden darüber hinaus schwerwiegende politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) angesehen, die im Rahmen eines nachhaltig geführten Kampfes planmäßig begangen werden, in der Regel durch arbeitsteilig organisierte und verdeckt operierende Gruppen. Weiterhin werden die §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB dem Terrorismus zugeordnet.

Terroristische Straftaten können, soweit sie Katalogstraftraten des § 129a StGB sind, auch durch Einzeltäter begangen werden, wenn deren Ziele bei der Tatbegehung darauf gerichtet sind,

  • die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  • öffentliche Stellen oder internationale Organisationen rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  • die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Bundes, eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

Terroristische Straftaten durch ausländische Gruppierungen, die über keine eigenständige Teilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, werden von § 129b StGB erfasst.