Phänomen – Definition, Beschreibung, Deliktsbereiche
Die Politisch motivierte Kriminalität -rechts- wird als Teil der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes bearbeitet. PMK wird im bundesweit gültigen „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ näher bestimmt. Auch terroristische Straftaten werden der PMK zugeordnet.
Politisch motivierter Kriminalität -rechts- werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen.
Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch motivierten Straftaten sind in der Regel als rechtsextremistisch zu qualifizieren.
Definition der PMK
Definition der Politisch motivierten Kriminalität
Extremistische Kriminalität
Der Begriff der extremistischen Kriminalität orientiert sich am Extremismusbegriff der Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder und dazu vorhandener Rechtsprechung. Der extremistischen Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, also darauf, einen der folgenden Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen:
- das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
- die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz,
- das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
- die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,
- die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Ebenfalls hinzugerechnet werden Straftaten, die durch Anwendung von Gewalt oder entsprechende Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich gegen die Völkerverständigung richten.
Politisch motivierte Gewaltkriminalität
Die Politisch motivierte Gewaltkriminalität ist die Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität, die eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt. Sie umfasst folgende Deliktsbereiche / Deliktskategorien:
- Tötungsdelikte
- Körperverletzungen
- Brand- und Sprengstoffdelikte
- Landfriedensbruch
- Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr
- Freiheitsberaubung
- Raub
- Erpressung
- Widerstandsdelikte
- Sexualdelikte
Terrorismus
Terrorismus ist über die terroristische Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) gesetzlich bestimmt. Jedes Delikt, das in Verfolgung der Ziele einer terroristischen Vereinigung oder zu deren Aufrechterhaltung begangen wird, ist eine (eigene) terroristische Straftat.
Weiterhin werden die §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB dem Terrorismus zugeordnet.
Terroristische Straftaten können, soweit sie Katalogstraftraten des § 129a StGB sind, auch durch Einzeltäter begangen werden, wenn deren Ziele bei der Tatbegehung darauf gerichtet sind,
- die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern
oder
- öffentliche Stellen oder internationale Organisationen rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen
oder
- die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Bundes, eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
Erläuterung:
Terroristische Straftaten durch ausländische Gruppierungen ohne eigenständige Teilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland sind von § 129b StGB umfasst.
Hasskriminalität
Ausgrenzung, Hass und Gewalt erzeugen – verstärkt durch soziale Medien und Internet – ein Klima von Einschüchterung und Angst, das sich negativ auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung auswirkt, den sozialen Zusammenhalt schwächt und den demokratischen Rechtsstaat erheblich herausfordert.
Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf
- Nationalität
- ethnische Zugehörigkeit
- Hautfarbe
- Religionszugehörigkeit/Weltanschauung
- sozialen Status
- physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung
- Geschlecht/geschlechtliche Identität
- sexuelle Orientierung
- äußeres Erscheinungsbild
begangen werden. Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen.
Straftaten der Hasskriminalität können
- sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit)
oder - sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.
Der Begriff Hasskriminalität ist an den international eingeführten Begriff Hate Crime angelehnt. Antisemitische und fremdenfeindliche Straftaten sind Teilmengen der Hasskriminalität.
Antisemitismus
Der Anschlag von Halle im Oktober 2019 hat einmal mehr und mit besonderer Schärfe deutlich gemacht, dass Deutschland auch fast 75 Jahre nach dem Ende des 2. Weltkriegs und des Dritten Reichs und trotz der jahrzehntelangen Aufarbeitung der Verbrechen des NS-Regimes nicht vor Antisemitismus und vor antisemitischen Straftaten gefeit ist.
Antisemitisch ist der Teil der Hasskriminalität, der aus einer antijüdischen Haltung heraus begangen wird. Für die rechte Szene in Deutschland ist der Antisemitismus seit jeher ein wichtiges, die Szene verbindendes Element.
Fremdenfeindlichkeit
Fremdenfeindlich ist der Teil der Hasskriminalität, der aufgrund der zugeschriebenen oder tatsächlichen
- Nationalität
- ethnischen Zugehörigkeit
- Hautfarbe
- Religionszugehörigkeit
des Opfers verübt wird.
Rassismus
Mit „Rassismus“ wird eine Ideologie der Ungleichheit bezeichnet. Aus der Annahme, es existierten unterschiedliche menschliche „Rassen“, werden jeweils vermeintlich „natürliche“ Eigenschaften abgeleitet. Aufgrund zugeschriebener oder tatsächlicher ethnischer Zugehörigkeit oder etwa der Hautfarbe von Menschen werden Werturteile über sie im Sinne einer Höherwertig- bzw. Minderwertigkeit gefällt. Mit dieser angenommenen Ungleichwertigkeit unterschiedlicher, vermeintlich ethnisch homogener Gruppen werden Vorrechte für die eigene Gruppe und fehlende Rechte der als minderwertig angesehenen anderen Gruppe begründet. Rassismus ist ein wesentlicher ideologischer Bestandteil des Rechtsextremismus.
Rassistische Einstellungen sind in allen Teilen der Gesellschaft vorzufinden. Mit dem damit einhergehenden diskriminierenden Verhalten stellen sie eine Bedrohung für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das selbstbestimmte Leben von Minderheiten und dadurch für das Zusammenleben aller Menschen dar (gemäß der Definition des BMI).
Straftaten gegen Amts, Mandatsträger und / oder Parteirepräsentanten / Parteimitglieder
Im Vorfeld der Europawahl, der Landtagswahlen und der Kommunalwahlen im Jahr 2024 häuften sich Drohungen und Gewaltaufrufe gegen politische Amts- und Mandatsträger, welche für Ihre Parteien im Wahlkampf aktiv waren. Zugleich kam es zu gewaltsamen Übergriffen auf Parteirepräsentanten, Parteimitglieder und Wahlkampfhelfende. Unter anderem wurden der Spitzenkandidaten der Partei SPD für die Europawahl als auch ein Wahlhelfer der Partei Bündnis 90/ Die Grünen beim Aufhängen von Wahlplakaten körperlich angegangen und schwer verletzt, weitere Anfeindungen und Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von Politikern wurden im Rahmen von Auftritten an Wahlkampfständen und bei Wahlkampfveranstaltungen verschiedener Parteien festgestellt.
Diese aktuellen Taten, als auch der Anschlag auf den Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke im Juni 2019, oder der Angriff auf den Bürgermeister der Stadt Altena, Andreas Hollstein, im Jahr 2017 zeigen auf, welches demokratiegefährdende Ausmaß von Hass, Ausgrenzung und Gewalt ausgehen können.
Hasspostings/Hate Speech im Internet
Im Internet lassen sich eine Verrohung der Sprache sowie eine ausgeprägte verbale Radikalität beobachten, für die sich der Sammelbegriff des sogenannten „Hasspostings“ etabliert hat. Hasspostings können sich im Internet und den sozialen Medien rasant verbreiten und dort die Mobilisierung, Radikalisierung und Vernetzung innerhalb der rechten Szene erheblich befeuern.
Was ein „Hassposting“ ist, muss immer im Einzelfall beurteilt werden. Insbesondere bei implizierten konkreten Bedrohungssachverhalten ist eine Einzelfallprüfung unabdingbar. Hasspostings sind nicht per se strafrechtlich relevant und können auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit liegen. Die Polizei verfolgt ausschließlich strafrechtlich relevante Inhalte.
Hasspostings werden der Politisch motivierten Kriminalität zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person oder eine Gruppe wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen
- politischen Haltung,
- Einstellung und/oder Engagements,
- Nationalität,
- ethnischen Zugehörigkeit,
- Hautfarbe,
- Religionszugehörigkeit,
- Weltanschauung,
- sozialen Status, physischen
- und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung,
- sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder
- äußeren Erscheinungsbildes
gerichtet sind und die Tathandlung im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
Es gibt keinen eigenen Straftatbestand für „Hasspostings“. Insbesondere die Straftatbestände Beleidigung (§ 185 StGB), Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) oder Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) können mit dem Verfassen von Hasspostings erfüllt werden.
Im Jahr 2024 waren rund 44 Prozent der Hasspostings dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen.
Rechtsextremismus im Internet
Das Internet dient der rechten Szene zur Verbreitung von einschlägigen Inhalten sowie als Plattform für grenzüberschreitende Kommunikation und Vernetzung. Diesem kommt als Tatmittel für Propaganda, Radikalisierungsprozesse, Rekrutierung und Mobilisierung eine hohe Bedeutung zu.
Neben diversen Webseiten spielen soziale Medien wie Telegram, X (vorm. Twitter), Instagram, TikTok und Discord hierbei eine wesentliche Rolle. Strafverfolgung und Löschungen von Inhalten im Rahmen des ZMI-Ansatzes veranlassen die rechte Szene zur Suche und Nutzung von Alternativen. Die Kommunikation innerhalb der Szene findet häufig in geschlossenen Gruppen und Chats – zum Teil mit Bezügen zur Gaming-Szene, auf weitgehend anonym nutzbaren Imageboards oder auf sonstigen wenig kontrollierten Plattformen, die zum Teil im Ausland gehostet werden, statt.
Reichsbürger/Selbstverwalter
„Reichsbürger und Selbstverwalter‘ sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren, weshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen“.
Das Milieu der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter ist organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen. Dem Rechtsextremismus ist nur ein kleiner Teil der Szene zuzuordnen. Die Argumentations- und Verhaltensmuster der unterschiedlichen Strömungen ähneln sich und sind oft nur schwer zu differenzieren.
Einen detaillierteren Überblick zu "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" finden Sie im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2023.
Maßnahmen
Das Bundeskriminalamt nimmt sowohl Zentralstellen- als auch Ermittlungsaufgaben im Phänomenbereich der PMK -rechts- wahr.
Im 2012 eingerichteten Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) findet – unter Wahrung des Trennungsgebotes – ein enger Austausch der Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder für die Bekämpfung des Rechts-, Links- und Ausländerextremismus/-terrorismus statt. Die internationale Zusammenarbeit, auch mit Europol, ist etabliert.
Kriminalpolizeilicher Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)
Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) ist ein gemeinsames System von Bund und Ländern und gewährleistet bundesweit eine einheitliche, detaillierte und systematische Erhebung der gesamten Straftaten zur PMK. Dadurch wird eine verlässliche Datenbasis für polizeiliche Auswertungen, statistische Aussagen, kriminalpolitische Entscheidungen und die kriminologische Forschung zum Zwecke der Prävention und Strafverfolgung geschaffen. Der KPMD-PMK ermöglicht durch eine mehrdimensionale Erfassung eine differenzierte Betrachtung der PMK. So können Aussagen zu Deliktsqualität, Themenfeldern, Phänomenbereichen und extremistischen Ausprägungen getroffen werden.
Das System und seine Begriffsbestimmungen wurden unter intensiver Einbeziehung von Wissenschaft und Zivilgesellschaft evaluiert, konkretisiert und neustrukturiert. Mit der komplexen Erfassung und den sich daraus ergebenden vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten hat der KPMD-PMK auch international eine Vorbildfunktion.
Kooperationsplattform "Koordinierte Internetauswertung Forum Rechtsextremismus" (KIA-R)
Zur Optimierung der Internetauswertung durch die verschiedenen Sicherheitsbehörden des Bundes –Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst – wurde 2012 nach Vorbild des Gemeinsamen Internetzentrums (GIZ) zunächst die Kooperationsplattform "Koordinierte Internetauswertung Forum Rechtsextremismus" (KIA-R) eingerichtet, später gefolgt von der "Koordinierten Internetauswertung Forum Linksextremismus" (KIA-L) bzw. Ausländerextremismus (KIA-A).
Die Koordinierte Internetauswertung ermöglicht einen effektiven und effizienten Austausch von Erkenntnissen und Analysen bezüglich der Internetaktivitäten extremistischer Szenen und politisch motivierter Straftäter und bündelt die fachliche und technische Expertise der beteiligten Behörden.
Die Federführung obliegt dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
Rechtsextremismusdatei (RED)
In der Rechtsextremismusdatei (RED) werden seit 2012 Daten zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus gespeichert. Die beteiligten Behörden sind neben dem Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, die 16 Landeskriminalämter und die 16 Landesämter für Verfassungsschutz.
Aktionstag gegen Hassposting
Mit den Aktionstagen gegen Hasspostings geht das Bundeskriminalamt gemeinsam mit den Polizeien der Bundesländer regelmäßig gegen strafbare Posts im Internet vor.
Jede und jeder kann die Polizei bei ihrer Arbeit unterstützen und einen Beitrag zur Bekämpfung von Hasskriminalität leisten: Wer auf Hasspostings im Netz stößt oder selbst Opfer von Hass im Netz wird, sollte dies bei der Polizei anzeigen oder bei ihren Kooperationspartnern melden.
Auch bei Anbietern von sozialen Netzwerken können Hassposting gemeldet werden, denn diese sind gesetzlich verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen.
Intensivierung der Bekämpfung von PMK -rechts-
Das BKA intensiviert die Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus und der PMK -rechts- generell und setzt einen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz abgestimmten, auf drei Ebenen greifenden Maßnahmenplan um.
Auf der Personenebene sollen potentielle Täter schneller erkannt werden, um frühestmöglich angemessene und effektive Maßnahmen treffen zu können. Dazu wurde beispielsweise das im Bereich Islamistischer Terrorismus bereits erfolgreich eingesetzte Risikobewertungsinstrument RADAR auf den Bereich der PMK -rechts- übertragen.
Die zweite Ebene ist die der Netzwerke und Personenverbindungen, die es in enger Kooperation mit den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder noch besser aufzuklären gilt.
Die dritte Ebene der Maßnahmen betrifft die Hasskriminalität im Netz. Das Internet dient der rechten Szene als Resonanzraum, in dem sich Hassbotschaften und Hetze rasend schnell verbreiten und so zur Mobilisierung und Radikalisierung von Gleichgesinnten erheblich betragen können. Das BKA richtete daher eine Zentralstelle für Hasskriminalität im Internet ein, um das Internet-Monitoring zu stärken, mehr Präsenz im Netz zu zeigen und die Internetermittlungen auszuweiten. Ziel ist es, die Urheber strafbarer Inhalte im Netz künftig besser strafrechtlich verfolgen und potentielle Täter und Strukturen im Internet frühzeitiger aufspüren zu können.