Bundeskriminalamt (BKA)

Falschgeldkriminalität

Die Falschgeldkriminalität ist annähernd so alt wie das Geld an sich. So ist die Historie des Geldes auch gleichzeitig die Geschichte zahlloser Versuche der Fälschung von Zahlungsmitteln. Dabei ist Bargeld nicht nur Wertträger im Zahlungsverkehr. Banknoten und Münzen spiegeln auch die wirtschaftliche Stärke, politische Geschlossenheit und kulturelle oder religiöse Orientierung eines Staates wider.

Daher geht es bei der Bekämpfung der Falschgeldkriminalität nicht nur um den Schutz des Geldes vor Fälschung, sondern auch um den Schutz der Sicherheit der Währung und der mit dem Zahlungsmittel Geld verbundenen Wertvorstellungen.

Strafbarkeit

Der hohe Schutzbedarf dieser Rechtsgüter schlägt sich seit jeher in der Strafbarkeit der Geldfälschung nieder. Die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld ist weltweit - für alle Währungen und unabhängig vom Tatort - strafbar.

§ 146 StGB Geldfälschung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder

3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Strafverfolgung

In Deutschland fällt die Bekämpfung der "international organisierten Herstellung und Verbreitung von Falschgeld, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordert" in die originäre Strafverfolgungszuständigkeit des Bundeskriminalamtes (§ 4 BKAG).

Original oder Fälschung?

Auf den ersten Blick ist so manche Fälschung nicht direkt als solche zu erkennen. Dies liegt unter anderem daran, dass organisierte Falschgeldhersteller auch Sicherheitsmerkmale wie Hologramm, Wasserzeichen und Mikroschrift in verwechslungsfähiger Qualität imitieren.

Zur Herstellung vermeintlich "echten" Geldes fehlen dem Fälscher jedoch die Mittel wie zum Beispiel original Banknotenpapier, spezielle Druckfarbe und Banknotendruckmaschinen. Deshalb können Fälschungen nicht die Qualität des Originals erreichen.

Zudem versucht der Fälscher in der Regel nicht, eine perfekte Imitation des echten Geldes mit der Nachahmung aller Sicherheitsmerkmale herzustellen. Nach einem "Kosten-Nutzen-Prinzip" leistet er für gewöhnlich nur den Aufwand, den er für erforderlich hält, um die betreffende Fälschung in Umlauf bringen zu können. Auf Grund der erhöhten Aufmerksamkeit bei Bezahlvorgängen mit hohen Nennwerten werden diese in der Regel qualitativ besser gefälscht als kleine Stückelungen.

Mit der gebotenen Aufmerksamkeit und durch die Überprüfung mehrerer Sicherheitsmerkmale sind die meisten Banknotenfälschungen auch von Laien zu erkennen.