Bundeskriminalamt (BKA)

Schengener Ausgleichsmaßnahmen

Um die möglichen Beeinträchtigungen für die innere Sicherheit der Vertragsstaaten zu minimieren, wurden auf verschiedenen Gebieten Ausgleichsmaßnahmen geschaffen:

Personenverkehr

  • Intensivierung der Personenkontrollen an den Außengrenzen der Vertragsstaaten nach einheitlichen Kriterien
  • Harmonisierung der Visapolitik durch

    • Einreise von Drittausländern (jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der EU ist) nach einheitlichen Grundsätzen
    • Erteilung von Sichtvermerken (Visa) nach einheitlichen Grundsätzen
    • Einführung eines einheitlichen fälschungssicheren Sichtvermerkes, der für alle Schengen-Vertragsstaaten gültig ist (sogenanntes Schengen-Visum)
    • Einreiseverweigerung für Drittausländer, die von einem anderen Schengen-Vertragsstaat ausgewiesen oder abgeschoben wurden
    • Festnahme und anschließende Abschiebung von Drittausländern, die sich illegal in einem der Schengen-Vertragsstaaten aufhalten

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizeien

  • Gegenseitige grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  • Austausch von Verbindungsbeamten
  • Technische Zusammenarbeit an den Grenzen
  • Grenzüberschreitende polizeiliche Observation entsprechend bilateraler Vereinbarungen
  • Grenzüberschreitende polizeiliche Nacheile entsprechend bilateraler Vereinbarungen

Justitielle Zusammenarbeit

  • Erleichterungen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Auslieferung von Straftätern
  • Erleichterungen bei der Vollstreckung von Strafurteilen
  • Erleichterungen bei der Zustellung von Urkunden

Rauschgift- und Waffenkriminalität

  • Verpflichtungen zu praktischen und rechtlichen Maßnahmen bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und Anpassung der Vorschriften des Waffenrechts

Einrichtung eines gemeinsamen Fahndungs- und Informationssystems