- Was ist unter
zu verstehen?
- Ist der Besitz / die Verbreitung von Pornografie in Deutschland strafbar?
- Wo erhalte ich weitergehende Informationen zur Strafbarkeit allgemeiner Pornografie?
- Ist der Besitz / die Verbreitung von Tier- oder Gewaltpornografie in Deutschland strafbar?
- Ist der Besitz / die Verbreitung von Kinderpornografie/Jugendpornografie in Deutschland strafbar?
- Was mache ich, wenn ...
- Mache ich mich strafbar, wenn ich im Internet nach Kinder-/Jugendpornografie suche,
um dies der Polizei mitzuteilen?
- Wo kann ich Straftaten bezüglich Kinder-/Jugend-/Tier-/Pornografie im Internet melden?
Definition der Pornografie durch den Bundesgerichtshof (BGH):
"Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt."
(BGH St 23,44; 37,55)
Gemäß § 184 b Strafgesetzbuch sind unter Kinderpornografie pornografische Schriften zu verstehen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben.
Zu Schriften zählen im strafrechtlichen Sinn auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch).
Die Herstellung und Verbreitung ist nach § 184 b Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar.
Geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, ist zudem der Besitz bzw. die Besitzverschaffung gemäß § 184 b Abs. 2 und 4 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.
Ein Kind ist eine Person unter vierzehn Jahren.
Unter Jugendpornografie fallen pornografische Schriften (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch), wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (§ 184 c Strafgesetzbuch). Gemäß § 184 c Abs. 4 Strafgesetzbuch wird zusätzlich zur Herstellung und Verbreitung der Besitz bzw. die Besitzverschaffung von jugendpornografischen Schriften bestraft, wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.
Unter Gewaltpornografie sind pornografische Darstellungen zu verstehen, zu denen Gewalttätigkeiten hinzutreten müssen. (§ 184 a Strafgesetzbuch)
Tierpornografisch sind Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. (§ 184 a Strafgesetzbuch)
Strafbar ist die Verbreitung von Material "allgemeinen" pornografischen Inhalts durch unaufgefordertes Ver-/Zusenden von E-Mails gem. § 184 Abs. 1 Nr. 6 Strafgesetzbuch.
Auch ein nachträgliches Einverständnis des Empfängers lässt diese Strafbarkeit nicht entfallen (vgl. Tröndle/Fischer 49. Auflage § 184 Rdnr. 23).
Die Zusendung von E-Mails pornografischen Inhalts nach Aufforderung eines minderjährigen Empfängers ist gleichermaßen strafbar wie die Veröffentlichung von Material pornografischen Inhalts auf einer für Minderjährige frei zugänglichen Internetseite, § 184 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch.
Straffrei ist der Besitz "allgemeiner" Pornografie sowie die Übermittlung solchen Materials mittels E-Mail zwischen Erwachsenen.
Weitergehende Informationen zur Strafbarkeit jugendgefährdender (z.B. "einfache"Pornografie) bzw. jugendbeeinträchtigender Angebote im Internet finden Sie auf den Internetseiten von jugendschutz.net (Zentralstelle der Länder für Jugendschutz in Mediendiensten).
Der Besitz von Tier- und Gewaltpornografie ist straffrei.
Die Verbreitung von Tier- und Gewaltpornografie ist nach § 184 a Strafgesetzbuch strafbar.
In diesen Fällen schließt sowohl das vorherige als auch das nachträgliche Einverständnis des Empfängers die Strafbarkeit nach § 184 a Strafgesetzbuch
nicht aus.
Der Besitz von Kinderpornografie ist gemäß § 184 b Abs. 4 Strafgesetzbuch strafbar.
Gemäß 184 c Abs. 4 Strafgesetzbuch ist der Besitz bzw. die Besitzverschaffung jugendpornografischer Schriften unter Strafe gestellt, wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.
Das Verbreitungsverbot ist im § 184 b bzw. § 184 c Strafgesetzbuch festgelegt, allerdings mit dem Unterschied, dass die Strafandrohung bei der Verbreitung von Kinderpornografie höher liegt.
6.a ... ich Kinder-/Jugend-/Tierpornografie auf einer Internetseite entdeckt habe?
Wenn Sie eine Internetadresse festgestellt haben, auf der kinder-/jugend-/tierpornografische Schriften zu finden sind, so teilen Sie die Adresse dieser Seite bitte der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes mit.
Sollten Sie diese Seite mit Ihrem Internetbrowser aufgerufen haben, so löschen Sie bitte den Inhalt des Cachespeichers (beim Microsoft Internet Explorer ist dies standardmäßig der Inhalt des Ordners "Temporary Internet Files" im Windows-Verzeichnis; beim Netscape Navigator ist der Inhalt des Ordners "Cache" im Programmverzeichnis des Navigators zu löschen). Dort werden möglicherweise die Inhalte der aufgerufenen Internetseiten
über das Ende der Internetsitzung hinaus gespeichert, so dass Sie sich rechtlich gesehen im Besitz von Kinder- bzw. Jugendpornografie befinden.
In diesen Fällen bitten wir Sie, die festgestellte Nachricht an die für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder an
das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes weiterzuleiten oder mitzuteilen, in welcher Newsgroup und durch wen das Posting zu welchem Zeitpunkt erfolgte.
Sollte Ihnen unaufgefordert Kinder-/Jugend-/Tierpornografie zugesandt worden sein, so bitten wir Sie ebenfalls, diese Mail mit Anhang der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes zukommen zu lassen und danach von Ihrer Festplatte zu löschen.
Wir raten Ihnen dringend ab, im Internet nach Kinder- bzw. Jugendpornografie zu suchen.
Nach § 184 b Abs. 2 und 4 Strafgesetzbuch bzw. § 184 c Abs. 2 und 4 Strafgesetzbuch (Unternehmensdelikt) wird derjenige bestraft, der es unternimmt, sich oder einem Dritten Besitz von kinder- oder jugendpornografischen Schriften zu verschaffen.
Auch wenn nach einschlägigen Strafrechtskommentaren erst die Speicherung der Daten auf dem Computer und nicht bereits der Anblick des Materials auf dem Bildschirm den Tatbestand erfüllt (vg. Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 42), kann es in jedem Fall für Sie zu Schwierigkeiten kommen, selbst wenn sie die Absicht hatten, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen und dies den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht darlegen.
Die Suche nach solchen Materialien im Internet ist Aufgabe der zuständigen Behörden.
Die Aufgaben des BKA sind auf dem Gebiet der Ermittlungen auf wenige, eng umrissene Bereiche beschränkt.
Im Bereich der Verfolgung von Sexualdelikten - und damit auch dem Teilbereich der Kinderpornografie im Internet - hat das BKA im Regelfall keine Ermittlungszuständigkeit, sondern leitet Mitteilungen von Privatpersonen an das zuständige Landeskriminalamt weiter.
Alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet Strafanzeigen entgegenzunehmen. Wenngleich dies auch für das Bundeskriminalamt gilt, müssen wir die Strafanzeigen an die zuständige Polizeibehörde der Länder weiterleiten, da es eine ausdrückliche zentrale bzw. bundesweite Zuständigkeit für die Verfolgung der Kriminalität im Internet nicht gibt. Um dadurch entstehende Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder an das für Sie zuständige Landeskriminalamt zu wenden. Bei einer Mitteilung per E-Mail sollten Sie Ihre
telefonische und postalische Erreichbarkeit angeben.
Bitte zeigen Sie Ihren Verdacht nur bei einer Dienststelle an und verzichten Sie darauf, über Mailinglisten andere User ebenfalls zur Anzeige aufzufordern. Durch die gleichzeitige Bearbeitung von identischen Sachverhalten bei mehreren Behörden werden ohnehin knappe Ressourcen unnötig belastet.
Von eigenen Recherchen raten wir Ihnen vor dem Hintergrund der Strafbarkeit in diesem Kontext dringend ab.
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