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Infos rund um die DNA-Analyse


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Kurzüberblick

Ziel der DNA-Analyse ist die Feststellung der Identität eines Spurenverursachers.

Dadurch können Verbrechen aufgeklärt, Tatverdächtige überführt, Unschuldige entlastet und potenzielle Opfer vor Wiederholungstätern geschützt sowie Tatzusammenhänge erkannt werden. In der DNA-Analyse-Datei werden das sogenannte DNA-Identifizierungsmuster sowie das Geschlecht gespeichert. Die zur Untersuchung genutzten Proben von Personen werden nach der Analyse vernichtet. Daher können auch in der Zukunft weder aus den in der DNA-Analyse-Datei erfassten Daten weitergehende Erkenntnisse gewonnen werden noch sind anderweitige Untersuchungen möglich. Inzwischen kann über die Datei mindestens jede dritte Spur dem entsprechenden Spurenleger zugeordnet werden. Die 79.701 Spur-Person-Treffer seit Errichtung der Datei haben wesentliche Ermittlungserfolge insbesondere bei Diebstahlsdelikten, Raub, Erpressung, Sexual- und Tötungsdelikten erbracht.


Was ist DNA?

Die Baupläne aller Lebewesen sind in einer Substanz aufgezeichnet, die chemisch als Desoxyribonucleinsäure (DNS, engl. DNA) beschrieben wird.
Die chemischen Substanzen Adenin (A), Guanin (G), Cytosin (C) und Thymin (T) liefern dabei die vier Buchstaben, mit denen alle Anweisungen aufgezeichnet sind. Diese sind hintereinander auf langen Ketten aufgereiht und bilden gewissermaßen Worte und Sätze. Wie in jedem Text gibt es auch Leerstellen, die keine Informationen enthalten. In der DNA sind diese Leerstellen durch Buchstabenfolgen, die keinen Sinn ergeben, charakterisiert. Nach heutiger Einschätzung sind in der menschlichen DNA höchstens 5 % der Buchstabenfolgen sinngebend (codierend), d. h. sie enthalten einen Code für lebenswichtige Anweisungen. In den übrigen Bereichen, die als nicht codierend bezeichnet werden, finden sich aber Buchstabenfolgen, die charakteristisch für einzelne Personen sind.
Werden derartige Stellen in der DNA (sogenannte Merkmalssysteme) analysiert, können die Ergebnisse als Zahlenfolgen notiert werden. Ein Merkmal besteht aus der Bezeichnung des Merkmalssystems und zwei Zahlen (z. B. VWA 15/17). Die Zahlen geben die Anzahl der Wiederholungssequenzen der Basenpaare an. Zur Identifizierung einer bestimmten Person sind mehrere Merkmalssysteme mit den entsprechenden Zahlenwerten erforderlich, die als DNA-Muster zusammengefasst werden.


Was wird untersucht?

Für die polizeiliche DNA-Analyse in Deutschland werden ausschließlich Abschnitte aus den nicht codierenden Bereichen herangezogen, um Menschen eindeutig zu identifizieren. Hieraus lassen sich keine Informationen über deren Eigenschaften, Persönlichkeiten oder Aussehen ableiten. Der internationale Standard für eine DNA-Analyse wird durch die Verwendung der sieben Merkmalssysteme D21S11, TH01, VWA, FGA/FIBRA, D3S1358, D8S1179 und D18S51 gebildet.
In Deutschland wird zusätzlich als achtes Merkmalssystem SE33 analysiert. Somit wird national eine noch höhere Sicherheit bei der Identifizierung erreicht. Denn unter Verwendung der acht Merkmalssystemen mit jeweils zwei Zahlenwerten, also sechszehn Zahlen, kommt man zu dem Ergebnis, dass ein derartiges Identifizierungsmuster biostatistisch im Mittel in der mitteleuropäischen Bevölkerung nur einmal unter mehreren hundert Millionen Personen erwartet wird. Dies belegt die Zuverlässigkeit der DNA-Analyse als Mittel der Identifizierung.


Bedeutung der DNA-Analyse für die Strafverfolgung

Mit Hilfe der DNA-Analyse sind heute praktisch alle menschlichen Körperzellen (wie Blut, Muskelgewebe, Haut, Knochen, Haare, Sperma, Speichel, Schweiß) molekulargenetisch auswertbar.
Das bei der Analyse festgestellte Identifizierungsmuster ist individualcharakteristisch, d.h. einer bestimmten Person zuzuordnen.

Die DNA-Analyse ist daher ein wichtiger Sachbeweis bei der Aufklärung von Straftaten. Mit ihrer Hilfe können Verbrechen aufgeklärt, Tatverdächtige überführt, Unschuldige entlastet und potenzielle Opfer vor Wiederholungstätern geschützt werden.

Bei den polizeilichen Ermittlungen ersetzt die DNA-Analyse dabei nie die weitere routinemäßige Tatortarbeit oder kriminalistische Ermittlungstätigkeit; sie ergänzt diese wirkungsvoll. Die DNA-Analyse ist insbesondere dort wichtig, wo es um die Überprüfung und Zuordnung von DNA-Spuren zu einem möglichen Täter, dem Opfer oder weiteren unbeteiligten Personen geht.


Die DNA-Analyse-Datei

Aufgrund der durch die DNA-Analyse ermöglichten Aufklärung verschiedener Sexualmorde in den Jahren 1997 und 1998 wurde im Auftrag des damaligen Innenministers Kanther am 17.04.1998 beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden eine DNA-Analyse-Datei eingerichtet.

Gesetzliche Grundlagen

Nachdem 1990 der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil die Zulässigkeit der Analyse von genetisch informationslosen Abschnitten der DNA zu Beweiszwecken in Strafverfahren bestätigt hat (Az.: 5 StR 145/90), sind DNA-Identifizierungsmuster für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung geworden.

Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz vom 17.03.1997 (§§ 81 a Abs. 3, 81 e und f StPO) wurden die Entnahme von DNA-Proben und die DNA-Analyse im Strafverfahren anerkannte strafprozessuale Maßnahmen.

Mit dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 10.09.1998 (BGBl. I, S. 2646) und der damit u.a. erfolgten Änderung der Strafprozessordnung durch Einfügung des § 81 g StPO wurde eine Rechtsgrundlage für die Speicherung von personenbezogenen Daten in Form von DNA-Identifizierungsmustern zu erkennungsdienstlichen Zwecken realisiert.

Mit dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.2005 erlaubt ein stark erweiterter § 81 g StPO die Entnahme von Körperzellen beim Beschuldigten zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters.
Diese Maßnahmen dürfen auch bei bereits verurteilten Personen durchgeführt werden (Absatz 4).

Die Speicherung der Daten beim Bundeskriminalamt ist jetzt direkt in der Strafprozessordnung geregelt (§ 81 g Absatz 5 StPO). Das Bundeskriminalamt darf als Zentralstelle die Daten den Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfügung stellen. Des weiteren sind die Staatsanwaltschaften befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege Daten aus der DNA-Analyse-Datei abzurufen. Neben der Polizei sind auch die Staatsanwaltschaften befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege Daten aus der DNA-Analyse-Datei abzurufen.

Mit In-Kraft-Treten des geänderten § 81 g StPO am 01.11.2005 ist gleichzeitig das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz außer Kraft getreten.

DNA-Analyse-Datei als Verbundanwendung

Die DNA-Analyse-Datei ist hierbei eine sogenannte Verbundanwendung, das heißt, das Bundeskriminalamt stellt zwar zentral die Rechnerkapazität und Software zur Verfügung, aber die Datei wird sowohl durch das Bundeskriminalamt als auch dezentral aus den einzelnen Bundesländer durch die Landeskriminalämter bestückt, die über speziell berechtigte Datenstationen direkten Zugriff auf den BKA-Rechner haben.

Gespeichert werden Daten von

  • Beschuldigten
  • Verurteilten
  • am Tatort aufgefundenem Spurenmaterial

Die DNA-Analyse-Datei ermöglicht,

  • Tataufklärungen (Zuordnung von Personen zu Spuren)
  • den Ausschluss Unverdächtiger
  • das Erkennen von Tatzusammenhängen (Spur-Spur-Treffer)
  • das Erkennen von Wiederholungstätern (Person-Person-Treffer)

Aufbewahrungsfristen

Nach den im BKA-Gesetz (§ 32 BKAG) vorgeschriebenen Fristen von zehn Jahren bei Erwachsenen und fünf Jahren bei Jugendlichen wird geprüft, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Spuren werden ebenfalls nach zehn Jahren überprüft.

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Massentest /-screening

In Fällen von Kapitalverbrechen, bei denen das Täterprofil den noch nicht identifizierten Täter in einer bestimmten Region vermuten lässt, werden als eine der letzten Ermittlungsmöglichkeiten sogenannte Massentests durchgeführt. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse sind diese Reihentests zur Aufklärung bestimmter Verbrechen auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt worden (§ 81 h StPO). Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse sind diese Reihentest zur Aufklärung bestimmter Verbrechen auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt worden (§ 81 h StPO). Die Abgabe der DNA-Probe erfolgt auf freiwilliger Basis. Die ermittelten DNA -Identifizierungsmuster dienen ausschließlich dem Direktvergleich mit einer aufgefundenen Tatortspur des Täters und werden nicht mit der DNA-Analyse-Datei abgeglichen.

Darüber hinaus ist es nicht möglich, auf freiwilliger Basis - lösgelöst von einem konkreten Fall - sein DNA-Identifizierungsmuster speichern zu lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen diese freiwillige Speicherung in der DNA-Analyse-Datei nicht zu.

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