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Mache ich mich strafbar, wenn ich Falschgeld weitergebe?

Grundsätzlich gilt: Wer Falschgeld weitergibt/verausgabt, läuft Gefahr sich strafbar zu machen. Durch die Weitergabe des Falschgelds beim Bezahlvorgang wird objektiv gesehen Falschgeld in Verkehr gebracht.

§ 147 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt das "Inverkehrbringen von Falschgeld" unter Strafe. "Wer ... falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Bereits "der Versuch ist strafbar".

Der Verausgaber muss dies subjektiv jedoch auch in der Absicht getan haben, dieses Falschgeld "als (vermeintlich) echt in Verkehr zu bringen". Wenn er die Fälschung selbst nicht erkannt hat, handelt er nicht mit dem Vorsatz der Falschgeldverausgabung. Der Verausgaber macht sich in diesem Fall nicht strafbar.

Wer jedoch wissentlich Falschgeld weitergibt, handelt in der Kenntnis, dass er Falschgeld verausgabt, und macht sich somit auch subjektiv des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 (1) StGB strafbar.

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