Menschenhandel
Mit dem 37. Strafrechtsänderungsgesetz wurden die Menschenhandelsdelikte um den Straftatbestand "Ausbeutung der Arbeitskraft" erweitert.
Bei den Straftatbeständen
- Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) und
- Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB)
handelt es sich um grundsätzlich unterschiedliche Kriminalitätsphänomene, die auch hinsichtlich des Bekämpfungsansatzes (z.B. Verdachtsgewinnung, Beweisführung) in weiten Teilen differenziert betrachtet werden müssen.
Lagebilder Menschenhandel
Das Bundeslagebild Menschenhandel enthält in gestraffter Form die aktuellen Erkenntnisse zur Lage und Entwicklung im Bereich der Menschenhandelsdelikte.
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