Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen (ZaRD)
ZaRD - Instrument zur Bekämpfung der IuK-Kriminalität (IuK = Informations- und Kommunikationstechnik)
Im Herbst 1998 beauftragte die Innenministerkonferenz das BKA mit der zentralen Wahrnehmung von anlassunabhängigen Recherchen in Datennetzen. Eine "Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen" (ZaRD) wurde daraufhin im Januar 1999 eingerichtet.
Der Auftrag
Die anlassunabhängige Recherche in Datennetzen, wie sie von der ZaRD betrieben wird, umfasst die
"...ständige, systematische, deliktsübergreifende, nicht extern initiierte Suche nach strafbaren Inhalten im Internet und Online-Diensten, einschließlich der Weiterverfolgung von dabei festgestellten, strafrechtlich relevanten Sachverhalten mit Beweissicherung bis zur Feststellung der Verantwortlichen und/oder der örtlichen Zuständigkeiten von Polizei und Justiz".
Die anlassbezogene Recherche unterscheidet sich von der anlassunabhängigen Recherche dadurch, dass sie extern, d.h. durch konkrete Hinweise und Anzeigen, aufgrund Ersuchen anderer Dienststellen oder als Ermittlungen begleitende Maßnahme, veranlasst ist.
Folgende Punkte sind die wesentlichen Elemente in der Aufgabenerledigung bei der ZaRD:
- ständige, systematische, anlassunabhängige, deliktsübergreifende Recherche in Datennetzen, insbesondere im Internet, nach strafrechtlich relevanten Inhalten
- Prüfung auf strafrechtliche Relevanz
- Beweiserhebung, -sicherung und -dokumentation
- Verfolgung dieser Straftaten bis zur Ermittlung der örtlich zuständigen Polizeibehörde und entsprechende Abgabe des Vorgangs
- Koordination der Recherchetätigkeit mit den entsprechenden Dienststellen der Landeskriminalämter
- Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Stellen und Einrichtungen
- Beteiligung an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
- Öffentlichkeitsarbeit
Die Rechtsgrundlagen
Das Bundeskriminalamt führt die anlassunabhängige Recherche in Datennetzen auf Grundlage des § 2 (2) Nr. 1 i.V.m. § 2 (1) BKAG durch:
| "(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. (2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, 2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten....." |
Die genannte Befugnisnorm reicht in der Regel aus, da bei anlassunabhängigen und damit verdachtsunabhängigen Recherchen in offen zugänglichen Informationsquellen, hier dem Internet, keine Eingriffe in Grundrechte vorliegen. Die ZaRD kann im Rahmen ihrer Recherchen auch spezifische Auswertekriterien und -methoden anwenden, um derartige offene Angebote in Datennetzen ausfindig zu machen und zu überprüfen.
Das gezielte Umgehen von Zugangsbeschränkungen mittels besonderer Techniken und/oder die Erhebung von Informationen mittels verdeckter Ermittlungen gleichzusetzender Methoden sind durch §§ 2 Abs. 1 und 2 BKAG nicht gedeckt und sind daher keine Mittel der anlassunabhängigen Recherche.
Sollte eine Recherche bzw. die Anschlussmaßnahmen einem Eingriff gleichkommen, weil zum Beispiel personenbezogene Daten bei den Internet-Service-Providern (ISP) erhoben werden, so greift hier § 7 Abs. 2 BKAG.
Bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts einer Straftat kann das BKA gem. § 163 Strafprozessordnung alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Verdunklung der Sache zu verhüten (Eilzuständigkeit, z.B. die Sicherung von beweiserheblichem Material, wenn Beweismittelverluste drohen). Ein solches Einschreiten ist regelmäßig dann geboten, wenn die örtlich und sachlich zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig selbst treffen kann.
Im Zusammenhang mit Straftaten im Internet - zum Zeitpunkt eines Anfangsverdachts ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Polizeidienststelle noch nicht erkennbar - ist dies regelmäßig zutreffend und berechtigt die ZaRD zu allen polizeilichen Maßnahmen der Beweisführung und -sicherung im Wege des ersten Angriffs.
Die Methoden
Die ZaRD versucht, alle öffentlichen Bereiche des Internets und der bedeutenden Online-Dienste zu erreichen.
Die Recherchen der ZaRD erstrecken sich vor allem auf die Internetdienste
- World Wide Web (WWW)
- Usenet (Newsgroups)
- File Transfer Protocol (FTP)
- FileSharing und
- Internet-Relay-Chat (IRC).
Über drei Milliarden Webseiten im WWW, über 150.000 verschiedene Newsgroups und ca. 25.000 verschiedene Chatkanäle im Internet Relay Chat (IRC) machen deutlich, dass nur eine begrenzte Überwachung des Internets und der Dienste zur Feststellung von Straftaten möglich ist.
Obwohl die Verbreitung von Kinderpornografie nach wie vor das augenfälligste Delikt im Internet ist, versucht die ZaRD den Blick auf andere Kriminalitätsphänomene nicht zu verlieren und recherchiert regelmäßig auch in anderen Deliktsbereichen.
Die Beweiserhebung
Zur Erhebung von bei den Internet Service Providern (ISP) gespeicherten Bestands- und Verbindungsdaten werden Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie der Strafprozessordnung (StPO) herangezogen.
Gemäß § 113 TKG sind die ISP als Erbringer von Telekommunikations-Dienstleistungen auf Anfrage von Strafverfolgungsbehörden zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die der ISP für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses von seinen Kunden erhoben hat. Somit können gespeicherte Daten wie Name, Anschrift und Bankverbindung eines Kunden erhoben werden, der sich zur Nutzung der vom ISP offerierten Dienstleistungen angemeldet hat. Voraussetzung zur Datenerhebung ist der Verdacht des Vorliegens einer Straftat.
Grundlage zur Erhebung von Verkehrsdaten ist der § 100g StPO.
Die Ergebnisse
Die ZaRD recherchiert jährlich 600 bis 800 strafrechtlich relevante Sachverhalte, sichert die entsprechenden Beweismittel und ermittelt die jeweiligen Tatverdächtigen/Verantwortlichen und/oder die örtlich zuständige Polizeibehörde im Inland. Aus der Globalität des Internet und der Tatsache, dass die ZaRD alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte ohne Rücksicht auf ihren geografischen Bezug anzeigt, ergibt sich regelmäßig auch ein hoher Anteil an Verdachtsfällen, die das Ausland betreffen und auf dem Interpol-Weg an den jeweils betroffenen Staat weitergeleitet werden.
Schwerpunkt der ermittelten Verdachtsfälle sind mit etwa 70 Prozent der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Bild- und Videodateien.
Die Perspektiven
Die Nutzung des Internets zu kriminellen Zwecken ist ein Kriminalitätsphänomen, das aus polizeilicher Sicht weiterhin von hoher Relevanz ist. Im Netz agierende Straftäter legen ein zunehmend professionelles Verhalten an den Tag. Öffentlich zugängliche Anonymisierungsdienste leisten dem Wunsch nach Verschleierung und Abschottung nicht unwesentlich Vorschub. So werden auch die Anforderungen an eine effiziente Täterverfolgung im Internet immer höher und stellen die ZaRD vor immer neue Herausforderungen.
Der anhaltende Trend zur globalen Verbreitung digitaler Informationen von User zu User (Peer to Peer), ohne Einbindung zentraler Server, womöglich anonymisiert und kryptiert, bildet das Szenario der kommenden Jahre. Dies sind Herausforderungen, denen die Polizei allein nicht begegnen kann. Alle Internetuser haben einen rechtsstaatlich gesicherten Anspruch auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung, aber auch Opfer einer über das Internet begangenen Straftat haben einen Anspruch auf Schutz und auf die Verfolgung der Täter.





