Government Site Builder Standardlösung (Link zur Startseite)



Strafrechtliche Folgen

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes kann neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke - das heißt, die nicht gesetzlich zugelassene oder vom Berechtigten bewilligte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe - wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert ( § 106 I des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, UrhG). Auch der Versuch ist strafbar (§ 106 II UrhG).

Von besonderer Bedeutung für die Problematik des Herunterladens oder Bereitstellens von Musik aus dem oder in das Internet und des Kopierens von kompletten Musik-CDs ist der § 108 I Nr. 5 UrhG. Hiernach wird mit dem gleichen Strafmaß wie nach § 106 UrhG derjenige bestraft, der in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen und ohne Einwilligung des Herstellers einen Tonträger entgegen § 85 UrhG verwertet (Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliches Zugänglichmachen).

Es macht sich also jeder strafbar, der eine Musik-CD, -Schallplatte oder -Kassette auf einen anderen Tonträger zu anderen als privaten Zwecken kopiert oder einen technischen Kopierschutz überwindet. Auch der Versuch ist strafbar. Das betrifft Privatpersonen, die nicht gewerbsmäßig handeln (§§ 106-108 UrhG). Täter hingegen, die in solchen Fällen gewerbsmäßig handeln, werden sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt (§ 108 a UrhG). Auch hier ist der Versuch strafbar. Mit Ausnahme des § 108 a UrhG handelt es sich durchgängig um Privatklagedelikte.

Was ist noch neu? Im überarbeiteten Urheberrechtgesetz wurde auch die Strafbarkeit wegen unerlaubter Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen geändert (§ 108 b I UrhG). Es macht sich grundsätzlich derjenige strafbar, der eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht, um dadurch Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk zu erhalten. Das bedeutet für das Kopieren von Musik-CDs, dass die Entschlüsselung, Entfernung oder Umgehung des Kopierschutzes strafbewehrt ist, sofern die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht. Wer nun aber glaubt, dass die Umgehung, Entfernung oder Entschlüsselung der kopierten Musikstücke zu privaten Zwecken weiterhin problemlos möglich ist, irrt jedoch. Zwar entfällt in solchen Fällen die strafrechtliche Verfolgbarkeit, doch bleibt die Tat rechtswidrig, so dass der Täter mit u.U. empfindlichen (zivilrechtlichen) Schadensersatzansprüchen seitens der Hersteller rechnen muss. Zur Unterbindung der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musik gehen die Hersteller z.T. mit allen (zivil-)rechtlichen Mitteln gegen die Täter vor und scheuen dabei weder Kosten noch Mühen. Schon allein die Prozesskosten - ggf. in mehreren Instanzen - stellen für die Täter ein erhebliches Risiko dar. Hinzu kommt schließlich die neue Bußgeldvorschrift (§ 111 a UrhG). Danach ist der Verkauf, die Vermietung und die Verbreitung von Vorrichtungen und Erzeugnissen, die die Umgehung einer technischen Schutzvorrichtung ermöglichen oder erleichtern sollen, ordnungswidrig. Hiermit stellt sich der Gesetzgeber vor allem gegen Programme, die den Kopierschutz von Musik-CDs und Film-DVDs aushebeln können.

Fazit (weiter)



Diese Seite:

© Bundeskriminalamt - 2013