Privates Kopieren von Musikdateien etc.
Jeder Einzelne ist unter bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt (§ 53 I des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, UrhG), einzelne Kopien (Vervielfältigungen) eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzufertigen. Dies darf aber nur zum privaten Gebrauch geschehen und nicht unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbszwecken dienen. Unter einzelnen Vervielfältigungsstücken sind nach Meinung des Bundesgerichtshofes einige wenige Exemplare zu verstehen. Die Zahl sieben wird dabei als ungeschriebene Obergrenze betrachtet. Durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes wird zudem nun klargestellt, dass für die Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet werden darf. Das war bisher nicht ausdrücklich geregelt. Demnach sollen nur Kopien zulässig sein, die legal hergestellt wurden.
Für das Kopieren von Musik und Dateien, wie z. B. Filmen, bedeutet dies, dass das Kopieren einer Musik-CD oder einzelner darauf enthaltener Musiktitel sowie von Dateien nur dann zulässig ist, wenn man zum Kopieren eine entsprechende Original-CD verwendet. Eine weitere Schranke wird durch den neu hinzugefügten § 95 a I UrhG geschaffen. Hiernach dürfen wirksame technischen Maßnahmen zum Schutz eines Werkes nicht mehr ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgangen werden. Daher dürfen Musik-CDs und andere Datenträger, die mit einem Kopierschutz ausgestattet sind, nicht mehr mit speziell dafür entwickelten Kopierprogrammen entschlüsselt und vervielfältigt werden, auch dann nicht, wenn man der Eigentümer der Original-CD ist und auch alle Voraussetzungen des § 53 I UrhG erfüllt.
Für die Praxis bedeutet dieser neu eingefügte § 95 a UrhG eine erhebliche rechtliche Hürde, da mittlerweile der größte Teil der CDs und DVDs durch einen Kopierschutz geschützt wird. Es erfolgt somit eine Eingrenzung des eigentlich im § 53 UrhG enthaltenen Rechts auf die Anfertigung von Privatkopien. Lediglich beim Kopieren von Computerprogrammen sieht die Rechtslage etwas anders aus. Gem. § 69 a UrhG sind Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes Programme in jeder Gestalt, also z. B. Betriebssysteme und auch Computerspiele. Auch hier liegt nach § 69 c Nr.1 UrhG das ausschließliche Recht, Vervielfältigungen vorzunehmen oder zu gestatten, beim Urheber bzw. Hersteller. Es ist aber jedem, der zur Benutzung des Programms berechtigt ist (gem. § 69 d II UrhG), gestattet, eine Sicherungskopie davon herzustellen. Eine solche Berechtigung zur Benutzung des Programms entsteht durch dessen Erwerb. In diesem Fall darf also eine wirksame technische Maßnahme, wie z. B. ein Kopierschutz, umgangen werden.





