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Fazit

Mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verwirklicht der Gesetzgeber eine EU-Richtlinie und geht besonders auf die Interessen der Musik-, Film- und Softwareindustrie ein. Die Branche sieht ihre Existenzgrundlage durch die steigende Zahl von Raubkopien bedroht. Mit der Einführung des Begriffes der öffentlichen Zugänglichmachung in § 19 a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) als Teil des Rechtes der öffentlichen Wiedergabe wird verstärkt auf die Problematik des Freigebens und Anbietens von Musik im Internet durch hierzu nicht berechtigte Personen eingegangen.

Als wirksamste und schärfste Neuerung wird sich aber voraussichtlich der neue § 95 a UrhG und seine strafrechtliche Konsequenz § 108 b UrhG erweisen. Aufgrund des darin enthaltenen Verbotes, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, wird das verbriefte Recht auf die Anfertigung von Privatkopien (§ 53 UrhG) stark beschränkt und im Musik- und Filmmarkt praktisch so gut wie abgeschafft. Die Platten- und Filmkonzerne müssen nämlich in Zukunft lediglich ihre Produkte mit einem Kopierschutz versehen, damit jede Vervielfältigung, die von ihnen nicht genehmigt wird, unzulässig wird.

Wegen der Rechtswidrigkeit der Umgehung, Entschlüsselung oder Entfernung des Kopierschutzes auch zum eigenen ausschließlich privaten Gebrauch (s.o.) könnte es daher künftig - ähnlich wie zur Zeit in den USA - zu einer Prozesslawine gegen Menschen aller sozialen Schichten und aller Altersklassen, die illegal Musik kopiert und vor allem heruntergeladen haben, kommen. Besonders die um ihren Umsatz besorgte Musik- und Filmindustrie wird am ehesten zu diesem Mittel greifen, um zu verdeutlichen, dass jedermann, der illegal Musik oder Filme aus dem Internet kopiert, straf- und / oder zivilrechtliche Konsequenzen befürchten muss.



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