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Anbieten und Bereitstellen von Dateien im Internet

Aufgrund der mittlerweile vorhandenen Technologien ist es möglich, die auf CDs und DVDs enthaltenen Informationen zu entschlüsseln, umzuwandeln und als platzsparende Dateien, wie z. B. MP3s im Bereich des Musikmarktes, in das Internet zu stellen. Bei der Beurteilung der Rechtslage muss man hier zwischen zwei verschiedenen Handlungen unterscheiden. Zum einen dem Umwandeln der Dateien und dem automatisch damit verbundenen Kopieren auf die Festplatte des Computers, zum anderen dem Bereitstellen der Dateien in das Internet (sog. Uploaden).

Beim ersten Fall - dem Umwandeln und Kopieren auf den eigenen PC - verhält es sich genauso, wie mit dem zuvor beschriebenen direkten Vervielfältigen von einem Datenträger auf den nächsten. Auch hier darf man für den privaten Gebrauch von einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage Kopien anfertigen und z. B. als MP3 auf dem Computer speichern. Es ist aber nicht erlaubt, bei diesem Vorgang eine vorhandene technische Maßnahme (meistens den Kopierschutz) zu umgehen.

Außerdem wird die Kopie auch noch in dem Moment unzulässig, in dem sie im Internet freigegeben wird. Denn damit wird sie einer Vielzahl von Personen zugänglich und der geforderte ausschließliche private Gebrauch (§ 53 I des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, UrhG) ist nicht mehr gegeben. Dieses Kriterium trifft auf die im Internet per Tauschbörse bereitgestellten Dateien, wie z. B. Musikstücke im MP3-Format oder Filme, zu. Schließlich kann jeder Mensch mit Internetanschluss auf der ganzen Welt und auch zu jeder Zeit auf solche Dateien zugreifen. Für Computerprogramme gilt das gleiche, da das Verbreitungsrecht nach § 69 c III UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung mit dem neu geschaffenen § 69 c IV UrhG auch hier ausschließlich bei den Urhebern bzw. bei den Herstellern liegt.

Befand man sich beim Herunterladen von Musikstücken und Dateien bei sog. Internet-Musik-Tauschbörsen noch bis vor kurzem in einer rechtlichen Grauzone, so ist dies jetzt durch die Änderung des § 53 I UrhG nicht mehr zulässig. Ein anderer Hindernisgrund liegt noch in der Funktionsweise der sogenannten Internettauschbörsen, bei denen sich Internetnutzer frei Musik, Filme und andere Dateien von den Computern anderer Internetnutzer, die diese Dateien freigegeben haben, herunterladen können. Diese heruntergeladenen Dateien werden dann nämlich in einen Ordner auf den eigenen Rechner kopiert, der nach dem Prinzip dieser Internettauschbörsen wiederum für alle anderen Internetnutzer freigegeben ist. Somit bietet man diese Musiktitel oder Filme automatisch auch selbst der Öffentlichkeit an, worin eine strafbare öffentliche Zugänglichmachung liegt.



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