Allgemeines zum Urheberrecht
Nach § 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst einen besonderen Schutz. Zu den geschützten Arbeiten gehören Werke der Musik, Bilder, Filme, Literatur, aber auch Software. Ausschließlich der Urheber hat das Recht auf die Verwertung seines Werkes (gem. § 15 I UrhG), einschließlich des für die Problematik des Herunterladens und Kopierens von Musik und anderer Dateien besonders relevanten Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) und des Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG). Der Urheber hat außerdem gem. § 15 II UrhG das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung.
Die gleichen Rechte besitzt auch der Hersteller eines Tonträgers oder eines Filmes (gem. § 85 I und § 94 I UrhG). Das heißt, die Hersteller einer Musik-CD, eines Video- oder DVD-Films (in der Regel die großen Medienkonzerne) haben das alleinige Recht, den Ton- oder Bildträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.





