Auswirkung des Wegfalls der Mindestspeicherfristen auf die Aufklärungsquote
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist "eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte. Sie soll damit im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen." (aus den Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik)
Die in der PKS ausgewiesene Aufklärungsquote wird jedoch von unterschiedlichsten Faktoren beeinflusst, die nur teilweise empirisch belegbar sind. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufklärungsquote und Mindestspeicherfristen kann wegen der Vielzahl dieser Einflussfaktoren ausgeschlossen werden. Gleichwohl könnte der Wegfall der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestspeicherfristen eine Ursache von vielen für den Rückgang der Aufklärungsquote bei einigen der Delikte im Bereich der Informations- und Kommunikations-kriminalität (1) sein.
Gründe:
- So verfügen die in den Gesamtaufklärungsquoten zusammengefassten Delikte der PKS über unterschiedliche Deliktsstrukturen (z. B. Kontroll-/ Anzeigedelikte, Tatbegehung mit oder ohne Telekommunikation und Internet). Nur ein begrenzter Teil der erfassten Delikte ist ausschließlich unter Rückgriff auf gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten aufklärbar. Dies gilt insbesondere für Straftaten, bei denen die IP-Adresse entweder den einzigen, oder aber den ersten, effizientesten und schnellsten Ermittlungsansatz darstellt und die Ermittlungen andernfalls ins Leere laufen.
Regelmäßig sind dabei die Phänomenbereiche Kinderpornografie sowie Informations- und Kommunikationskriminalität betroffen. - Darüber hinaus vernachlässigt die PKS, wie jede massenstatistische Erhebung, den Einzelfall. Massendelikte, wie beispielsweise der einfache Diebstahl, werden mit Straftaten verglichen, die von ihrer Qualität wesentlich aufwändiger von der Polizei zu ermitteln sind. Der Unterschied wird besonders im Vergleich zu den Phänomenbereichen der Schweren und Organisierten Kriminalität sowie des Internationalen Terrorismus deutlich.
- Des Weiteren finden strafrechtlich relevante Sachverhalte, in denen die örtliche Zuständigkeit einer Polizei- oder Justizbehörde der Länder aufgrund der erfolglosen IP-Adressen-Inhaberfeststellung nicht festgelegt werden kann, als unaufklärbare Straftaten keinen Eingang in die PKS.
- Auch bildet die PKS Fälle der Gefahrenabwehr nicht ab, obwohl in diesem Bereich oft Telekommunikationsverkehrsdaten und somit Mindestspeicher-fristen unverzichtbar für die Ermittlungen sind (beispielsweise in Fällen von Amok- oder Suizidankündigungen im Internet).
Fazit: Aufklärungsquoten der PKS können also weder als Argument für noch gegen Mindestspeicherfristen herangezogen werden.
(1) Folgende Straftaten werden unter dem Begriff Informations- und Kommunikationskriminalität i. e. S. verstanden: Ausspähen, Abfangen von Daten einschließlich Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 202a, 202b, 202c StGB; Datenveränderung und Computersabotage gemäß §§ 303a, 303b StGB; Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung gemäß §§ 267, 270 StGB; Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten; Computerbetrug gemäß § 263a StGB.





