Das Europäische Kriminalpolizeiamt - Europol
Historische Entwicklung
Die Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) wurde 1991 vom Europäischen Rat in Maastricht beschlossen. Am 03.01.1994 nahm in Den Haag die Europol-Drogenstelle als Vorläufereinrichtung von Europol ihre Arbeit auf.
Für die verbindliche Errichtung von Europol wurde zunächst ein völkerrechtlicher Vertrag ("Europol-Übereinkommen") geschlossen, welcher am 01.10.1998 in Kraft trat.
Im Jahr 2009 verabschiedeten die Justiz- und Innenminister der EU den Europol-Ratsbeschluss als neue Rechtsgrundlage von Europol, Der Europol-Ratsbeschluss ist seit dem 01.01.2010 anwendbar.
Die Entwicklung von Europol hat sich in folgenden Stufen vollzogen:
| Juni 1991 | Initiative von Bundeskanzler Kohl im Europäischen Rat |
| Dezember 1991 | Vereinbarung auf dem EU-Gipfel in Maastricht, Europol in Form einer Zusammenarbeit auf Regierungsebene zu errichten |
| Januar 1994 | Einrichtung der Europol-Drogenstelle (EDS) in Den Haag als Vorläuferorganisation von Europol |
| Juli 1995 | Zeichnung der Europol-Konvention durch die 15 EU-Staaten |
| Dezember 1997 | Ratifizierung des Europol-Übereinkommens durch den Deutschen Bundestag (Europol-Gesetz) |
| Oktober 1998 | Inkrafttreten des Europol-Übereinkommens, wodurch Europol als eigenständige Behörde Rechtspersönlichkeit erlangte |
| Juli 1999 | Offizielle Tätigkeitsaufnahme von Europol |
| Juli 2009 | Zehnjähriges Bestehen von Europol |
| Januar 2010 | Anwendbarkeit des Europol-Ratsbeschlusses als neue Rechtsgrundlage für Europol |
Europol-Kooperationsrahmen
Die Behörde Europol ist eine Agentur der Europäischen Union und wurde eingerichtet, um die EU Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen der schweren Kriminalität zu unterstützen, wenn zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten betroffen sind.
Neben der Zusammenarbeit der 27 EU-Mitgliedstaaten unter dem Dach von Europol sieht der Europol-Ratsbeschluss vor, dass Europol zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Staaten und internationalen Organi-sationen Kooperationsbeziehungen auf der Grundlage bilateraler Zusammenarbeitsverträge unterhalten kann. Europol hat bereits Zusammenarbeitsverträge u. a. mit Australien, Kanada, Kroatien, Island, Norwegen, der Schweiz, -den USA, Eurojust und IKPO-Interpol geschlossen.
Ein weiteres zentrales Element der internationalen Zusammenarbeit auf dem Kooperationskanal Europol ist die Einrichtung von Verbindungsbüros bei der Behörde Europol. In den Verbindungsbüros sind gegenwärtig ca. 135 Verbindungsbeamte aus allen EU- und Schengen-Staaten, diversen Drittstaaten sowie des Interpol-Generalsekretariats tätig (Stand: Juni 2010). Die Verbindungsbeamten ermöglichen den Informationsaustausch zwischen den Staaten und mit Europol, indem sie schriftliche Nachrichten (Ersuchen, Antworten auf Ersuchen und Erkenntnismitteilungen) bearbeiten und durch persönlichen Kontakt beschleunigen. Darüber hinaus koordinieren sie grenzüberschreitende operative Maßnahmen und wirken beim Kerngeschäft von Europol, der operativen Kriminalitätsauswertung, mit. Außerdem beteiligen sie sich an zahlreichen Projekten von Europol.
Zuständigkeiten
Europol darf sämtliche Informationen zu organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang des Europol Rb erhalten, wenn zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der Straftaten ein gemeinsames Vorge-hen der EU-Mitgliedstaaten erfordert.
Der Zuständigkeitsbereich von Europol umfasst folgende Delikte:
| Illegaler Handel mit Drogen | Geldwäschehandlungen |
| Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen | Nachahmung und Produktpiraterie |
| Schleuserkriminalität | Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit |
| Menschenhandel | Geldfälschung und Fälschung von Zahlungsmitteln |
| Kraftfahrzeugkriminalität | Computerkriminalität |
| vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung | Korruption |
| illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe | illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen |
| Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme | illegaler Handel mit bedrohten Tierarten |
| Rassismus und Fremdenfeindlichkeit | illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten |
| Raub in organisierter Form | Umweltkriminalität |
| illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen | illegaler Handel mit Hormonen und Wachs-tumsförderern |
| Betrugsdelikte | Erpressung und Schutzgelderpressung |
sowie weitere Straftaten, die mit den o. g. im Zusammenhang stehen (z. B. die Beschaffung von Mitteln zur Begehung der Straftaten oder um zu erreichen, dass die Straftaten straflos bleiben).
Aufgaben
Europol hat u. a. die Aufgabe, Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zu analysieren und auszuwerten und die EU-Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen unverzüglich zu unterrichten. Europol unter-stützt die Mitgliedsaaten bei größeren internationalen Veranstaltungen und fungiert als Zentralstelle zur Be-kämpfung der Euro-Fälschung. Europol unterhält einen Fond zur Unterstützung zur Bekämpfung oder Verhü-tung der Euro-Fälschung und kann so die Mitgliedstaaten bei polizeilichen Maßnahmen finanziell unterstützen.
Europol hat keine Ermittlungszuständigkeiten und nimmt keine Fahndungsaufgaben wahr.
Nationale Stelle
In den EU-Mitgliedstaaten sind sog. „Nationale Stellen für Europol“ eingerichtet worden, welche als einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den Zentralstellen der übrigen Mitgliedstaaten dienen. Nationale Stelle für die Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeskriminalamt.
Innerhalb Deutschlands dient das Bundeskriminalamt als zentraler Informationsknoten zwischen Europol und den Polizeien der Länder, den Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes. Hierzu wurden bei den Landeskriminalämtern, beim Zollkriminalamt und im Bundespolizeipräsidium Ansprechstellen eingerichtet, die die Zusammenarbeit zwischen Europol und den örtlichen Behörden fördern.
Datenschutz
Der Europol-Ratsbeschluss weist einen hohen Datenschutzstandard auf, der dem Recht des Bürgers auf informa-tionelle Selbstbestimmung Rechnung trägt. In wesentlichen Teilen sind die Grundsätze des deutschen Rechts berücksichtigt worden, insbesondere was die Rechte der Betroffenen, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, aber auch Speicherungs- und Löschungsfristen sowie Kontrollinstanzen anbelangt. Die Personen- und Datenkategorien entsprechen dem Standard, der in Deutschland nach den Dateienrichtlinien und nach dem Bun-deskriminalamtgesetz festgelegt ist.
Kontaktadresse
EUROPOLPO Box 90850
NL-2509 LW Den Haag
Tel.: +31 70 302 5 000
Fax: +31 70 345 5 896
Link zur Internetseite von Europol






