Was ist das Schengener Informationssystem?

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterhalten seit 1995 ein gemeinsames Fahndungssystem, das Schengener Informationssystem (SIS). Diese polizeiliche Fahndungsdatenbank wurde in den letzten rund zehn Jahren technisch weiter entwickelt und mit neuen Funktionalitäten und Fahndungskategorien versehen. Daraus entstand das Schengener Informationssystem der zweiten Generation, kurz SIS II genannt, das am 09.04.2013 auf den eigens dafür geschaffenen Rechtsgrundlagen (EU-Ratsbeschluss und EU-Ratsverordnung) seinen Wirkbetrieb aufnahm.
Technisch besteht das SIS II aus einer Zentraleinheit (Central Unit) mit Standort in Straßburg und den Schnittstellen zu den nationalen Servern der 28 Mitgliedsstaaten zur Eingabe und Abruf der Daten für den polizeilichen Endanwender in ganz Europa.
Die entscheidende Neuerung bei der Personenfahndung ist, dass in dem System künftig auch biometrische Daten wie Lichtbilder oder Fingerabdrücke abgespeichert werden können. Eine weitere Erleichterung bei der Polizeiarbeit: Künftig wird eine Verknüpfung von Fahndungen möglich sein. So kann etwa nach einem Banküberfall gleichzeitig nach dem Fluchtfahrzeug und nach dem Täter gesucht werden. Außerdem werden bestehende EU-Haftbefehle im SIS II als Bilddatei gespeichert.
Für Personen, deren Freizügigkeit dadurch möglicherweise eingeschränkt wird, weil ihre Identität von einer im SIS ausgeschriebenen Person missbräuchlich verwendet worden ist, wurde eine eigene "Misused Identity"-Regelung geschaffen. Dabei haben die Betroffenen die Möglichkeit, freiwillig ihre Passdaten und/oder biometrische Daten abzugeben, die ihre Identität eindeutig beweisen. Damit wird angestrebt, etwaigen Opfern mehr Schutz zu bieten.
Doch nicht nur bei der Personenfahndung, sondern auch bei der weit umfassenderen Sachfahndung wird das elektronische System deutlich erweitert. So kann künftig auch nach industrieller Ausrüstung, Kennzeichentafeln, Containern, Zulassungsscheinen, Wertpapieren und Zahlungsmittel, aber auch nach Flugzeugen, Schiffen und Außenbordmotoren grenzübergreifend gesucht werden.
Derzeit werden insgesamt rund 47 Millionen Datensätze im SIS II gespeichert, 1,2 Mio. Daten zur Personenfahndung und 45,7 Mio. Daten zur Sachfahndung. Es wird erwartet, dass sich die Datenmenge aufgrund der neuen Ausschreibungskategorien auf etwa 70 Mio. erhöht.
Einträge mit Angaben zu gesuchten Personen bzw. Objekten dürfen von Zoll-, Polizei-, Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes vorgenommen werden. Mögliche Eintragsgründe sind:
- Einreiseverweigerung für Personen, die nicht das Recht haben, den Schengen-Raum zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten
- Aufenthaltsermittlung und Festnahme von Personen, für die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde
- Unterstützung bei Personenfahndungen gemäß den Anforderungen von Strafverfolgungs- und Justizbehörden
- Suchen und Schützen von Vermissten
- Auffindung gestohlenen bzw. verloren gegangenen Eigentums.
Welche Behörden haben Zugang zu SIS-II-Daten?
Der Zugang zum SIS II ist den nationalen Strafverfolgungs-, Justiz- und Verwaltungsbehörden vorbehalten. Gleichwohl dürfen diese Behörden nur auf SIS-II-Daten zugreifen, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Die EU-Agenturen EUROPOL und EUROJUST verfügen über einen beschränkten Zugang, um bestimmte Anfragen durchzuführen.
Wie wird der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet?
Die Behörden der auf SIS II zugreifenden Länder müssen die Qualität der Daten, die sie ins System eingeben, überprüfen. Im Übrigen gelten für den Schengen-Raum strenge Datenschutzanforderungen. Werden personenbezogene Daten gespeichert, kann die betroffene Person um Zugang zu diesen Daten ersuchen und dabei prüfen, ob sie richtig sind und die Speicherung rechtmäßig war. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Recht darauf, die Korrektur oder Löschung der Daten zu verlangen.
Die Auskunftserteilung an die betroffene Person unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit dem Eintrag und zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.
Was geschieht, wenn mein Name missbräuchlich von einer Person verwendet wird, die eine Straftat begangen oder den Schengen-Raum illegal betreten hat?
Bei der Ausübung von Straftaten oder dem Versuch, in das Schengen-Gebiet einzureisen oder sich dort aufzuhalten, werden bisweilen falsche Identitäten benutzt. Häufig sind mit diesem Missbrauch verlorene oder gestohlene Identitätsdokumente verbunden. Wird im Anschluss ein Eintrag in das SIS II eingegeben, kann dies zu Problemen für die Person führen, deren Identität missbraucht wurde. Allerdings wurden spezielle Verfahren eingerichtet, um die Interessen von zu Unrecht verdächtigten Personen zu schützen (siehe unten).
Wie Sie um Zugang, Berichtigung, Löschung Ihrer persönlichen Daten oder in einem Fall von Missbrauch um Zugang zu Ihren persönlichen Daten ansuchen können
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre persönlichen Daten missbraucht wurden und einer Berichtigung bzw. Korrektur bedürfen, können Sie in jedem Schengen-Staat von der zuständigen Behörde Zugang verlangen. Bei dieser Behörde handelt es sich gewöhnlich um die nationale Datenschutzbehörde bzw. die Stelle, die für die Qualität der in das SIS II eingegebenen nationalen Daten zuständig ist. Außerhalb des Schengen-Raums können Sie sich in dem Land, in dem Sie sich gegenwärtig aufhalten, an das Konsulat eines beliebigen Schengen-Staats wenden. Über das weitere Vorgehen werden Sie spätestens binnen drei Monaten informiert.
Informationsvideo (in deutscher Sprache):
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Informationen (in englischer Sprache) zu SIS II und Ihren Rechten unter:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/sisii





